Was kostet 15 € und ist ab 18? Ja nicht nur deine Muddi, sondern auch „BPJM Aktuell“, das vermutlich einzige, vom Staat beauftragte Magazin, welches man unter 18 nicht bestellen kann. Das Druckerzeugnis verrät vierteljährlich, welche Medien, also Videospiele, Gesellschaftsspiele, Musikstücke und Filme, in Deutschland auf dem Index und welche beschlagnahmt sind.
Beschlagnahmung vs. Indizierung: Wo ist der Unterschied?
Ein Medium kann beschlagnahmt oder indiziert sein, nicht beides. Die Beschlagnahmung ist eindeutig die härtere Maßnahme. Wenn die Staatsanwaltschaft feststellt, dass ein Medium gegen das Gesetz verstößt, so wird es beschlagnahmt. Das heißt die Bewerbung ist komplett verboten, der Verkauf auch. Es können Durchsuchungen und andere polizeiliche Maßnahmen angeordnet werden. Sieht man sich die Liste der Beschlagnahmungen an, so stellt man schnell fest, dass es sich hierbei hauptsächlich um Nazischeiß handelt. Das Medium kann also als effektiv verboten betrachtet werden, auch wenn der Privatbesitzer nicht verfolgt wird.
Eine Indizierung hingegen ist kein Verbot, sie ist die schärfste Form des Jugendschutzes. Das Produkt darf verkauft und beworben werden, jedoch nur an Orten, welche Minderjährigen nicht zugänglich sind.
Praxis: Meine kleine Recherche, was eigentlich mit dem Judge Dredd-Videospiel auf dem C64 los war
Von keiner Serie habe ich mehr Comics als von Judge Dredd. Leider gibt es kein wirklich bekanntes Spiel des Supercops der Zukunft. Überrascht war ich jedoch, als ich auf einigen Listen im Internet las, dass das 1988 erschiene C64 Spiel noch heute indiziert sei. Das konnte ich kaum glauben und habe die Dokumente von der BPJM zur Indizierung angefordert. Das stellte überhaupt kein Problem dar und ich bekam sowohl den Originalbescheid der Indizierung als auch die Aufhebung zugesandt. Nur die Namen der Mitarbeiter sind geschwärzt, aber das ist auch nicht relevant.
Die Entscheidung erging am 24.05.1988 auf Antrag des baden-württembergischen Ministeriums für Arbeit, Gesundheit, Familie und Sozialordnung im vereinfachten Verfahren. Die Entscheidung legt dar, dass das Spiel „sozialethisch desorientierend“ und „sittlich gefährdend“ ist.
Am 7.05.1998 wurde das Spiel dann auf Antrag der Acclaim Entertainment GmbH vom Index gestrichen. Die Begründung erklärt, stark vereinfacht, dass Spiele nur noch indiziert werden, wenn Tötungshandlungen explizit visualisiert werden. Die Freigabe scheint also aufgrund eines Wandels im Weltverständnis der Prüfer erfolgt zu sein. Was auf jeden Fall klar ist: Irgendwelche Indizierungslisten online sind falsch oder zumindest stark veraltet.
Wir haben die Dokumente zum Nachlesen hier für euch online gestellt, damit ihr euch einen Eindruck vom Verfahren machen könnt:
Beschluss der Indizierung von 1988:
Beschluss der Listenstreichung von 1998:
Interview mit der BPJM
Es gibt online viele verschiedene Meinungen und Artikel zu dem Thema, oft werfen die Autoren der BPJM Zensur vor oder eine weltfremde Ansicht. Hierzu hat StoryOwl einfach mal die BPJM gefragt und das Referat Presse, Öffentlichkeitsarbeit, Grundsatz und Strategie der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) hat uns geantwortet.
Storyowl: Die BPJM entscheidet über die Indizierung eines Mediums, wie kommt die Bundeszentrale zu dieser Entscheidung und wie werden die Personen ausgewählt, welche die Entscheidungen treffen?
BzKJ: Innerhalb der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) ist die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien für die Durchführung der Indizierungsverfahren zuständig. Ein Indizierungsverfahren kann grundsätzlich nur auf Antrag oder Anregung einer nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) berechtigten Stelle eingeleitet werden. Dies sind zusammengefasst alle Behörden, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, die Kommission für Jugendmedienschutz, die anerkannten Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle und die aus Mitteln des Bundes, der Länder oder der Landesmedienanstalten geförderten Internet-Beschwerdestellen. Die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien entscheidet dann durch das 12er-Gremium oder – wenn die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens vorliegen – durch das 3er-Gremium darüber, ob das jeweils vorgelegte Medium in die Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen ist. Die Zusammensetzung der Spruchgremien verbindet Fachkenntnisse und Elemente gesellschaftlicher Repräsentanz. Bei allen Entscheidungen der Gremien werden verschiedene Gruppen unserer pluralistischen Gesellschaft wirksam. Das 12er-Gremium setzt sich aus der/dem Vorsitzenden der Prüfstelle, drei Länderbeisitzerinnen bzw. Länderbeisitzern und acht Gruppenbeisitzerinnen bzw. Gruppenbeisitzern zusammen, welche Fachkenntnisse aus verschiedenen Gruppen, wie beispielsweise der Kunst, der Literatur und der Lehrerschaft einbringen. Die Gruppenbeisitzerinnen und Gruppenbeisitzer werden von ihren Verbänden vorgeschlagen und vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend berufen. Die Länderbeisitzerinnen und Länderbeisitzer werden von den Landesregierungen ernannt. Die Besetzung der Prüfstelle ist in den §§ 19 und 20 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) gesetzlich geregelt.
Storyowl: Welche Konsequenzen hat die Indizierung eines Mediums, ist es dann verboten?
BzKJ: Die Rechtsfolgen der Indizierung werden im Hinblick auf die Verbreitung als Trägermedien ausschließlich im Jugendschutzgesetz geregelt, während die Rechtsfolgen der Indizierung für die Verbreitung als Telemedien im Wesentlichen im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag geregelt sind. Die Aufnahme eines Mediums in die Liste hat demnach strikte Verbreitungs- und Werbebeschränkungen gegenüber Kindern und Jugendlichen zur Folge – offline wie online. Aufweichungen hiervon bestehen im Eltern-Kind-Verhältnis. Bezüglich der genauen gesetzlichen Regelungen wird auf die §§ 15 und 27 JuSchG sowie auf die §§ 4 und 6 JMStV verwiesen.
Storyowl: Vor allem bei Videospielen der 80er und 90er wurden viele, z. B. das klassische DOOM, indiziert, welche heute für Jugendliche ab 16 freigegeben sind. Wie kommt es zu diesen Einschätzungsunterschieden?
BzKJ: Die Spruchpraxis der Prüfstelle ist nicht statisch, sondern ein sich ständig entwickelnder Prozess, orientiert am Schutz der Entwicklung der Kinder und Jugendlichen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten. Ob Medien in diesem Sinne sozialethisch desorientierend wirken können, hängt von mehreren im Laufe der Zeit dynamischen Faktoren ab, wie z.B. einem Wertewandel in der Gesellschaft oder verändertem Medienrezeptionsverhalten. So sieht das Jugendschutzgesetz von vornherein eine zeitliche Begrenzung für Listeneinträge auf 25 Jahre vor. Danach werden Medien aus der Liste gestrichen oder müssen in einem neuen Verfahren folgeindiziert werden, wenn weiterhin von einer jugendgefährdenden Wirkung auszugehen ist. Zudem enthält das JuSchG verschiedene Möglichkeiten einer Listenstreichung vor Ablauf der 25-Jahresfrist. Nach § 18 Abs. 7 JuSchG sind Medien beispielsweise aus der Liste zu streichen, wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme nicht mehr vorliegen.
Storyowl: Kann es also sein, dass heute indizierte Medien in 20 Jahren gar nicht mehr für die Indizierung in Betracht kommen oder gibt es harte Kriterien, was nie freigegeben wird?
BzKJ: Wie unter Frage 3 [Anm d. Red: Die vorherige Frage] erläutert ist dies möglich. Kriterien, die verhindern, dass jemals eine Listenstreichung erfolgen könnte, gibt es im engeren Sinne nicht. Allerdings ist die Bundeszentrale an Entscheidungen von Strafgerichten hinsichtlich mehrerer Straftatbestände gebunden, die zur Annahme einer schweren Jugendgefährdung führen, § 18 Absatz 5 JuSchG. Nachträgliche jugendschutzrechtliche Überprüfungen solcher Medien unterliegen höheren Anforderungen.
Es ist aber auch so, dass immer wieder neue Gefährdungsphänomene identifiziert werden und die Spruchpraxis der Prüfstelle entsprechend fortentwickelt wird. Hiervon hat die Prüfstelle seit ihrem Bestehen mehrfach Gebrauch gemacht. Zudem hat der Gesetzgeber mit der jüngsten Reform des Jugendschutzgesetzes in Ansehung der maßgeblich im Zusammenhang mit Interaktionsmöglichkeiten in digitalen Medien bestehenden Risiken (z.B. Mobbing, Grooming), die außerhalb der medieninhaltlichen Wirkung liegen, das Schutzziel der persönlichen Integrität von Kindern und Jugendlichen bei der Mediennutzung in das kinderrechtlich geprägte Schutzkonzept des gesetzlichen Kinder- und Jugendmedienschutzes eingeführt.
Storyowl: Die BPJM ist eine staatliche Stelle und daher steuerfinanziert. Die Liste der indizierten Medien wird vierteljährlich in der Zeitschrift „BPJMAKTUELL“ publiziert und kann mit Altersnachweis beim Verlag bestellt werden. Eine Ausgabe kostet stolze 15 €. Wie setzt sich dieser hohe Preis zusammen und warum ist die Indexliste nicht kostenfrei online zugänglich?
BzKJ: Die öffentlichen Listeneinträge werden im Bundesanzeiger öffentlich bekannt gemacht. Die BzKJ gibt darüber hinaus alle drei Monate die behördeneigene Fachzeitschrift BPJMAKTUELL heraus. Diese enthält neben einem redaktionellen Teil die öffentliche Liste indizierter Medien und eine Übersicht aller der BzKJ mitgeteilten Medien, die beschlagnahmt oder eingezogen worden sind. Die BPJMAKTUELL wird an zahlreiche öffentliche Stellen und Jugendhilfeträger kostenlos geliefert und ist dort nach Möglichkeit, insbesondere aber in öffentlichen Bibliotheken, kostenlos und unter Beachtung des Alters einsehbar. Zudem können einzelne Listenabfragen an die BzKJ gestellt werden. Die Fachartikel der einzelnen Ausgaben werden auf der Homepage der BzKJ kostenlos zugänglich gemacht. Eine Kostenpflicht entsteht also erst bei einem darüber hinausgehenden Bedürfnis an einem aufbereiteten Zugang der Liste. Die Preisgestaltung obliegt dem Verlag. Infolge der Stärkung der Orientierungsfunktion der Indizierung im novellierten Jugendschutzgesetz werden derzeit weitere kostenfreie Alternativen der Veröffentlichung geprüft.
Storyowl: Wie viele Ausgaben der „BPJMAKTUELL“ werden im Schnitt pro Auflage verkauft?
BzKJ: Der aktuelle Stand der Freibezieher, d.h. der öffentlichen Stellen, welche die Zeitschrift kostenlos beziehen, liegt bei 1.589 für 1.829 Exemplare. Die Anzahl der verkauften Abonnements beträgt 489. Die kostenpflichtigen Abonnements richten sich primär an gewerbliche NutzerInnen.
Also wie bekomme ich nun die Liste? – postalisch erfolgt keine Altersprüfung
Es wird also evaluiert, ob man eine Verfügbarkeit online einrichtet. Das heißt in der Praxis nur, dass die Idee mal aufgekommen ist. Wenn man hier eine Umsetzung will, müsste man über die Politik gehen.
Man kann die Listen also in Bibliotheken kostenfrei einsehen oder bei der BPJM anfragen. Wir haben unsere Liste postalisch angefragt und etwa eine Woche später erhalten. Eine Altersprüfung fand dort nicht statt. Die BPJM hat mir also ein altersbeschränktes Schriftstück ohne Altersprüfung zugesandt. Das ist kein Skandal, die Behörde wirkt hier aber nicht selbstkonsequent. Wenn der postalische Weg jedem offen steht, so sehe ich keinen Sachgrund dafür, dass die Liste nicht einfach auf der BPJM-Homepage publiziert wird, dann wäre das Suchen einfacher und man könnte die Entscheidungsdokumente direkt publizieren.
Zudem denke ich, dass man dem Vorwurf der Zensur am besten mit Transparenz entgegentritt. Wenn die Begründungen einfacher einzusehen sind (Wie z. B. bei der FSK), so kann sich der Interessierte besser informieren und über die konkreten Argumente streiten, statt nur mit Allgemeinposten zu diskutieren.
Ein Konzept hierfür könnte politisch eingebracht werden, zuständig wäre dann vermutlich (nach Stand von StoryOwl am 4.12.2021) Anne Spiegel (Die Grünen), die Ministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. StoryOwl bleibt dran.